AGB

AGB

 

1. Allgemeine Dienstausführung

 

Die Firma LOGO – Security GmbH erbringt Sicherheitsdienstleistungen gemäß §34a Gew O.

 

2. Weisungsrecht

 

(1) Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen -ausgenommen bei Gefahr im Verzuge- allein bei der Firma LOGO – Security GmbH. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter der Firma LOGO – Security GmbH in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber die Firma LOGO – Security GmbH von dadurch entstehenden Nachteilen frei. Der Kunde überträgt der Firma LOGO – Security GmbH bei Personen- und Objektmaßnahmen in eigenen Wohn- und Geschäftsräumen für die Dauer des Einsatzes das Hausrecht. Angebote der Firma LOGO – Security GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich.

 

(2) Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie der Firma LOGO – Security GmbH schriftlich mit einem Vermerk „Verbindlich“ abgegeben werden. Die Vereinbarung einer Kostenbegrenzung bedarf der Schriftform.

 

(3) Die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Zur Deckung von Spesen und Aufwand ist die Firma LOGO – Security GmbH berechtigt angemessen Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei einer vertraglichen Vergütung nach Zeitabschnitten kann die Firma LOGO – Security GmbH einen pauschalen Vorschuss in Höhe der Vergütung für einen Zeitabschnitt verlangen. Befindet sich der Kunde in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleistungs-Gesetzes berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

 

3. Haftung und Freizeichnung

 

(1) Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Firma LOGO – Security GmbH richtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Zufalls – oder Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

 

(2) Die Firma LOGO – Security GmbH versichert sich und die bei ihr beschäftigten Personen zur Deckung von Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, durch eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des §6 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt hiernach je Schadensereignis: für Personenschäden 1.000.000 Euro, für Sachschäden 250.000Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro und für reine Vermögensschäden 12.500 Euro. Soweit der Kunde eine weitergehende Haftung wünscht, kann auf seine ausdrückliche Weisung hin und seine Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung mit höheren Haftungssummen abgeschlossen werden.

 

4. Dienst- / Alarmanweisungen

 

(1) Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind in einer Dienst- /Alarmanweisung festgelegt. Die Vertragspartner verpflichten sich diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet zu erstellen. Die Firma LOGO – Security GmbH wird einen entsprechenden Entwurf fertigen und diesen dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung übersenden.

 

(2) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung des Dienst- / Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nachkommen, so kann die Firma LOGO – Security GmbH die Dienstanweisung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst- / Alarmanweisung oder mangels eines solchen in Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält.

 

(3) Aus Schäden die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.

 

(4) Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer Unterzeichneten Dienst-/Alarmanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.

 

(5) Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

(6) Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

 

5. Bekleidung und Ausrüstung

 

(1) Die Firma LOGO – Security GmbH stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

 

(2) Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw. werden auf entsprechende Anforderungen hin, gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.

 

6. Aufenthaltsräume

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter der Firma LOGO – Security GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

 

7. Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

 

Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Firma LOGO –Security GmbH unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffenlichrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenen Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers.

 

8. Haus – und Festnahmerecht

 

Der Auftraggeber überträgt die ihm zustehenden Haus – und Festnahmerechte während der Kontrollen auf die Mitarbeiter der Firma LOGO – Security GmbH.

 

9. Schlüssel- und Notfallvorschriften

 

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der Schlüssel-Nr., der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General-/ Haupt-/ Gruppen -/Einzelschlüssel) auf der Schlüsselquittung an den von der Firma LOGO – Security GmbH benannten und zur Schlüsselentgegennahme autorisierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Der Auftraggeber gibt der Firma LOGO – Security GmbH Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts auch nachts telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen der Firma LOGO – Security GmbH umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in bestehende Dienst- / Alarmanweisung aufgenommen.

 

10. Ausführung durch das andere Unternehmen

 

Die Firma LOGO Security GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer – gemäß §34a GewO zugelassener- Unternehmen zu bedienen. Handelt es sich bei dem zwischen der Firma LOGO – Security GmbH und dem Kunden abgeschlosseneren Rechtsgeschäft um eines höchstpersönlicher Art, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

11. Höhere Gewalt

 

(1) Im Kriegs-, Terror- oder Streitfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Firma LOGO – Security GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

 

(2) Im Falle der Unterbrechung ist die Firma LOGO –Security GmbH verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Aufwendungen für diese Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

 

12. Verzug

 

(1) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der Firma LOGO – Security GmbH nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

 

(2) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann die Firma LOGO –Security GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistungen verlangen. Die Firma LOGO – Security GmbH kann -sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist- als Schaden für jede nicht abgenomme Sicherungsstunde einen Betrag in Höhe von 30 % des Stundenverrechnungssatzes beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, nachzuweisen, dass der Firma LOGO – Security GmbH durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringer Höhe entstanden ist.

 

13. Rechtsnachfolge

 

(1) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertreters hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war.

 

(2) Durch Rechtsveränderungen im Bereich der Firma LOGO – Security GmbH wird der Vertrag nicht berührt.

 

14. Loyalitätsklausel

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter die die Firma LOGO – Security GmbH zur Erledigungen ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages bis sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und /oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

 

15. Haftung und Haftungsbegrenzung

 

Die Firma LOGO – Security GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma LOGO – Security GmbH ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma LOGO – Security GmbH nur dann soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle typischen nichtvorrausehbaren Schäden aus produktionsbezogenen Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere Schäden die mit der Dienstleistung der Firma LOGO – Security GmbH in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betretung von Maschinen oder Kesseln, Heizvorrichtungen, elektronische oder ähnlichen Anlagen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit. Benutzt die Firma LOGO Security GmbH ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro auf eigene Kosten abzuschließen. Die Haftung der Firma LOGO – Security GmbH für Schäden an dem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 Euro begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Dies gilt nicht, soweit der Firma LOGO – Security GmbH, ihren Vertretern oder Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von der Firma LOGO – Security GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

 

16. Preisänderung

 

(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von Lohnkosten, insbesondere durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz- Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz wie die vorgenannten Kosten erhöht werden; zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.

 

(2) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p.a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber der Firma LOGO – Security GmbH auszuüben.

 

(3) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzlich laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehend durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standartfestverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters, sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Änderungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

 

(4) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahländerungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftraggebers sind -ungeachtet der Ursache- von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.

 

17. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

 

(1) Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

 

(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um weitere sechs Monate.

 

(3) Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.

 

(4) Vertragsänderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung in einem Zusammenhang , dem die Geschäftsleitung zustimmen muss.

 

18. Vertragswirksamkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden diese nicht dem Schutz des Vertragspartners dienen, werden diese ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung(en) durch eine Reglung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung(en) möglichst nahe kommt.

 

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

 

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließsicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag Kelsterbach. Gleiches gilt wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

(3) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsvereinbarung steht der LOGO – Security GmbH ein Wahlrecht für den zuständigen Gerichtsstand zur Verfügung.

20. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen die nicht zu einer Schlechterstellung des Kunden führen dürfen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die LOGO – Security GmbH ihn bei Bekanntgabe der Änderungen an der LOGO – Security GmbH absehen.

Stand 30.09.2008